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Aus Durchsetzungsgründen empfahl der RAC, dass die Beschränkung in Bezug auf das Inverkehrbringen von Granulaten oder Mulchen zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich eine besondere Kennzeichnung mit einer eindeutigen Chargennummer vorschreiben sollte. Durch eine solche Chargennummer wird die Rückverfolgbarkeit des Materials zu einer geprüften und in Verkehr gebrachten Charge ermöglicht. Darüber hinaus empfahl der RAC die Aufnahme von Definitionen für Granulate, Mulche und Füllmaterial zur Verwendung auf Kunstrasenplätzen und in loser Form auf Spielplätzen und im Sportbereich.
Am 12. November 2019 legte die Agentur der Kommission die Stellungnahmen des RAC und des SEAC vor. Nach Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV und der…
Gummigranulate werden auf Kunstrasenplätzen als Füllmaterial verwendet. In loser Form werden Granulate und Mulche aus Gummi zudem auf Spielplätzen oder im…
Auf der Grundlage dieser Ergebnisse und Bewertungen reichten die Niederlande (im Folgenden „Dossiereinreicher“) am 17. September 2018 bei der Agentur ein…
Zur Risikobeschreibung von Granulaten oder Mulchen, in denen die acht PAK enthalten sind, können die Konzentrationsgrenzwerte, die für die einzelnen PAK in…
Um eine sichere Verwendung von Granulaten bzw. Mulchen zu gewährleisten und eine Substitution durch alternative Materialien zu vermeiden, die für die…
Der Dossiereinreicher ging auf verschiedene Expositionsszenarien im Zusammenhang mit der Verwendung von Granulaten auf Kunstrasenplätzen ein, wobei sowohl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.