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Um die Wirksamkeit der Fazilität und ihre Fähigkeit, ihre Ziele zu erreichen, zu messen und um die Vorbereitung einer möglichen Verlängerung über 2027 hinaus zu unterstützen, sollte die Kommission eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung, gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Möglichkeit, Bestimmungen über eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung aufzunehmen, durchführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Zwischenevaluierungsberichte darüber vorlegen. Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Fazilität auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind.
Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2031, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen abschließenden…
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die durch diese Verordnung geschaffene…
Die Kommission sollte die Durchführung der Fazilität überwachen und die Erreichung der Ziele dieser Verordnung in gezielter und verhältnismäßiger Weise messen.…
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Fazilität vorlegen. Dieser Bericht sollte…
Um die Fortschritte bei der Programmdurchführung zu bewerten und etwaige Verbesserungen daran vorzunehmen, sollte die Kommission eine Zwischenevaluierung des…
Bis zum 31. Juli 2022 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Überprüfungsbericht über die Durchführung der Fazilität vorlegen. Zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.