Erwägungsgrund 13 32021R1077
Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, bilden soll. Diese Finanzausstattung sollte die notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments und der Bewertung seiner Leistung abdecken können, sofern diese Tätigkeiten mit dem allgemeinen und dem spezifischen Ziel, die mit dem Instrument verfolgt werden, zusammenhängen.