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Mit Blick auf eine kohärente Behandlung von Projekten, die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden, und Projekten, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, ist es angebracht, die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu ändern, indem Vereinbarkeitsvoraussetzungen für Investitionsbeihilfen für bestimmte Arten von Straßenfahrzeug-Infrastruktur für emissionsarme Mobilität eingeführt werden. Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für Straßenfahrzeuge sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, sofern sie einer Verbesserung des Umweltschutzes dienen und den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen. Was die Tankinfrastruktur betrifft, so sollten in Ermangelung einer harmonisierten Bestimmung des Begriffs „CO2-armer Wasserstoff“ nur Investitionsbeihilfen für Tankinfrastruktur zur Versorgung von Straßenfahrzeugen mit erneuerbarem Wasserstoff unter die Gruppenfreistellung fallen. Sobald eine harmonisierte Begriffsbestimmung angenommen worden ist, wird die Kommission in Erwägung ziehen, den Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen auf CO2-armen Wasserstoff auszudehnen. Darüber hinaus sollten sowohl für die Lade- als auch für die Tankinfrastruktur bestimmte Vorkehrungen gelten, um Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen. Die Vereinbarkeitsvoraussetzungen sollten insbesondere gewährleisten, dass durch die Förderung zusätzliche Investitionen generiert und Situationen behoben werden, in denen der Markt versagt oder die Investitionsbedingungen nicht optimal sind, dass die Entwicklung des Marktes durch die Förderung nicht behindert wird und dass vor allem ein offener und diskriminierungsfreier Zugang zu der Infrastruktur gegeben ist. Ferner sollten Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur auf der Grundlage einer Ausschreibung gewährt werden, damit die Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist und Verfälschungen auf dem Infrastrukturmarkt so gering wie möglich gehalten werden. Um den wirksamen Wettbewerb anzuregen, sollte für Beihilfen für denselben Empfänger im Rahmen jeder Maßnahme eine Obergrenze gelten.
Lade- oder Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen mit Strom oder Wasserstoff. Bei geförderter Wasserstoff-Tankinfrastruktur gibt der Beihilfeempfänger…
Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht…
Investitionsbeihilfen zur Förderung des Erwerbs oder des Leasings von emissionsfreien oder sauberen Fahrzeugen oder der Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese…
Folgender Artikel 36a wird eingefügt: Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie und emissionsarme…
Artikel 36a erhält folgende Fassung: Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur 1. Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur sind im…
In Bezug auf Investitionen in Energieinfrastruktur sollten auch Gruppenfreistellungen für die Unterstützung von nicht in Fördergebieten getätigten Investitionen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.