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Lineare und verzweigte perfluorierte Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (im Folgenden „C9-C14-PFCA“), ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe treten derzeit in der Union hauptsächlich als unbeabsichtigte Nebenprodukte bei der Herstellung perfluorierter und polyfluorierter Stoffe mit einer Kohlenstoffkette von weniger als neun Kohlenstoffatomen wie Perfluoroctansäure (PFOA) auf. Darüber hinaus ist es möglich, dass Unternehmen die Verwendung von C9-C14-PFCA, ihren Salzen und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen in Zukunft als Ersatz für PFOA, ihre Salze und verwandte Stoffe in Betracht ziehen, insbesondere nach Inkrafttreten der unionsrechtlichen Beschränkungen für PFOA. Daher muss verhindert werden, dass eine mögliche künftige Herstellung und Verwendung zu einer Zunahme der Freisetzungen in die Umwelt führt.
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV sowie der Stellungnahmen des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass sich aus der…
Am 17. Dezember 2015 bzw. am 12. Januar 2017 wurden zwei Gruppen von C9-C14-PFCA — nämlich Perfluornonan-1-säure (im Folgenden „PFNA“) mit 9 Kohlenstoffatomen…
Am 6. Oktober 2017 legten Deutschland und Schweden der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung…
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der weiteren Freisetzung von Dicofol, Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von…
Den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Bewertungsberichten zufolge und gemäß den in Anlage D des Übereinkommens festgelegten Prüfkriterien…
Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“) und ihre Derivate sollten von der vorgeschlagenen Beschränkung ausgenommen werden, da diese Stoffe bereits…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.