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Bestimmte PFAS-Untergruppen oder bestimmte Verwendungen von ihnen sollten vom Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung dieser Beschränkung ausgenommen werden, da sie in der Union bereits Beschränkungen oder Verboten unterliegen. Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen, Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen sowie Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen, die den Verboten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 unterliegen, sollten vom Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung ausgenommen werden. Perfluorcarbonsäuren mit einer Kettenlänge von 9 bis 14 Kohlenstoffatomen (PFCA C9-C14) fallen unter die bestehende Beschränkung gemäß Eintrag 68 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und sollten von der Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung ausgenommen werden. Die Verwendungen von Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihren Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen, die durch die Absätze 4 und 5 der bestehenden Beschränkung gemäß Eintrag 79 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkt sind, sollten ebenfalls von der Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung ausgenommen werden. Die Menge an PFAS aus diesen ausgenommenen PFAS-Untergruppen sollte für die Zwecke dieser Beschränkung in die Bestimmung der Konzentration der Summe aller PFAS einbezogen werden. Die als Bedingung für die Anwendung dieser Beschränkung auferlegten Risikomanagementmaßnahmen gemäß den Absätzen 7 bis 10 sollten für PFAS aus den Untergruppen gelten, deren Verwendung in Feuerlöschschäumen noch zulässig ist.
Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“) und ihre Derivate sollten von der vorgeschlagenen Beschränkung ausgenommen werden, da diese Stoffe bereits…
Lineare und verzweigte perfluorierte Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (im Folgenden „C9-C14-PFCA“), ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte…
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der weiteren Freisetzung von Dicofol, Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt: „68. Perfluoroctansäure (PFOA) CAS Nr.: 335-67-1 EG-Nr.: 206-397-9 und…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird folgender Eintrag hinzugefügt: „82. Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), definiert als jeder…
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate sind bereits mit mehreren „akzeptablen Zwecken“ in Anlage B des Übereinkommens gelistet. Die CoP wird gebeten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.