Erwägungsgrund 28 32021R1529Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des IPA III eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des…
Art. 19 Abs. 2 32021R1529Übergangsbestimmungen
Die Finanzausstattung des IPA III kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe, die für den Übergang zwischen den im Rahmen des…
Erwägungsgrund 38 32021R1529Im Rahmen des IPA III bereitgestellte Unionsmittel sollten zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Dimension von Erasmus+ verwendet werden,…
Art. 17 Abs. 7 32021R1529Ausschussverfahren
Der IPA III-Ausschuss unterstützt die Kommission und ist für Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006 und (EU) Nr.…
Art. 6 Abs. 1 32021R0947VERORDNUNG (EU) 2021/947 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202779 462 000 000 EUR zu jeweiligen…