Erwägungsgrund 6 32021R0947
Die Union hat nach Artikel 208 AEUV die erforderliche Politikkohärenz für die Entwicklungszusammenarbeit zu gewährleisten. Die Union sollte bei Politikmaßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen, was ein wesentliches Element der Strategie zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) sein wird, die in der im September 2015 von den Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) festgelegt wurden. Um die in der Agenda 2030 festgeschriebene Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu gewährleisten, müssen bei allen Politikmaßnahmen deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der Union, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden.