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Die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Um die Wirksamkeit der Außenmaßnahmen der Union zu wahren, sollte ein Rahmen für die Planung und Durchführung der Außenhilfe für den Zeitraum zwischen 2021 und 2027 beibehalten werden.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sollten für Kontinuität nach Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 sorgen. Daher sollten die in der…
Ein Teil der Beihilfevorschriften, die im Rahmen der Initiative von 2012 zur Modernisierung des Beihilferechts erlassen wurden, läuft Ende 2020 aus. So endet am…
Um nach Auslaufen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 für Kontinuität zu sorgen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen…
Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen,…
Die Union sollte weiterhin gemeinsame Bestimmungen über die Durchführung ihrer Außenmaßnahmen anwenden. Gemeinsame Bestimmungen und Verfahren für die…
In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU ist eine Finanzausstattung für das Unionsverfahren festgelegt, die den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.