Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der guten Regierungsführung erfolgen. Die Kommission sollte geeignete Aufsichtsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreifen und in der Lage sein, diesen Übergang erforderlichenfalls rückgängig zu machen. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben.
Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Bedingungen und Strukturen für die indirekte…
Um während der gesamten Laufzeit des Programms eine größtmögliche Flexibilität zu erreichen und Synergien zwischen den Komponenten des Programms zu entwickeln,…
Da Gegenstand der IPA-Verordnung Hilfe im Heranführungsprozess ist, muss für ihre Durchführung nach Möglichkeit die dezentrale Verwaltung der Mittel gelten, um…
Gemäß den Artikeln 11, 12, 13, 14, 18 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 hat die Kommission die Möglichkeit, Verwaltungsbefugnisse an das begünstigte Land…
Gemäß den Artikeln 11, 12, 13, 14, 18 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 hat die Kommission die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.