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Wenn ein Mitgliedstaat dem Euro-Währungsgebiet beitritt und ein später auftretender Mangel an Ausgangsdaten für die Berechnung eines nationalen Referenzwerts den Ersatz dieses Referenzwerts erfordert, sollte es für diesen Mitgliedstaat möglich sein den Übergang von diesem nationalen Referenzwert auf einen Ersatz für diesen vorzusehen. Der entsprechende Mitgliedstaat sollte in einem solchen Fall den Status von Verbrauchern als Vertragspartnern berücksichtigen und sicherstellen, dass sie durch einen solchen Übergang nicht in höherem Maße als erforderlich beeinträchtigt werden.
Referenzwerte und ihre vertraglich vereinbarte Rückfallwerte könnten im Laufe der Zeit erheblich und unerwartet im Wert voneinander abweichen und in der Folge…
Die eingehende Überprüfung sollte im Rat und für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in der Euro-Gruppe erörtert werden. Bei der eingehenden…
in Titel III wird folgendes Kapitel eingefügt: „ KAPITEL 4A Gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts Anwendungsbereich der gesetzlichen Ersetzung eines…
Wenn ein Mitgliedstaat eine längere Übergangszeit nicht als notwendig erachtet, kann die Übergangszeit auch ganz wegfallen, so dass der Termin der…
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs der…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro trat der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.