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Dieses Kapitel gilt für:
Kontrakte oder Finanzinstrumente im Sinne der Verordnung 2014/65/EU, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, und
Kontrakte, deren Vertragsparteien alle in der Union angesiedelt sind, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, welches keine geordnete Abwicklung eines Referenzwerts vorsieht.
in Titel III wird folgendes Kapitel eingefügt: „ KAPITEL 4A Gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts Anwendungsbereich der gesetzlichen Ersetzung eines…
Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz.
Die gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts sollte auf Verträge und Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU beschränkt sein, die vor dem…
Die Annahme eines Durchführungsrechtsakts zur Bestimmung eines Ersatzes für einen Referenzwert durch die Kommission die Vertragsparteien nicht daran hindern,…
Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.