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Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen beaufsichtigte Unternehmen, bei denen es sich nicht um Administratoren eines Referenzwerts handelt, über Notfallpläne für den Fall verfügen, dass sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Nach Möglichkeit sollten in diesen Notfallplänen ein oder mehrere mögliche Ersatz-Referenzwerte genannt werden. Wie die Erfahrung mit dem LIBOR zeigt, ist es wichtig, dass Notfallpläne für den Fall erstellt werden, dass sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung dieser Pflicht überwachen und sollten diesbezüglich Stichprobenkontrollen durchführen können. Daher sollten beaufsichtigte Unternehmen ihre Notfallpläne und etwaige Aktualisierungen in leicht zugänglicher Form aufbewahren, damit sie sie auf Anfrage unverzüglich an die zuständigen Behörden weiterleiten können.
Beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme von Administratoren gemäß Absatz 1, die einen Referenzwert verwenden, stellen robuste schriftliche Pläne auf, in denen…
Der Administrator trifft geeignete Maßnahmen, darunter Notfallpläne, um unnötige operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung des Dienstleisters am…
Die Vergabebehörde stellt sicher, dass die Finanzhilfeempfänger nach der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sind,…
Es ist notwendig, die Vorhersehbarkeit der in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen zu gewährleisten, damit alle Marktteilnehmer ausreichend Gelegenheit haben,…
Zur Sicherung der Notfallbereitschaft für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, müssen interne und externe Notfallpläne…
In Notfallplänen wird berücksichtigt, dass EU-VS in Notsituationen geschützt werden müssen, damit der unbefugte Zugang, die unbefugte Weitergabe oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.