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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren und den Mitgliedstaaten ein Solidaritätsinstrument zur Verfügung zu stellen, damit sie die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union bewältigen können, die sich auf die Union als Ganzes, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach Region und Sektor, auswirken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fortsetzung der Kooperationsprogramme nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ergänzung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union im Interesse einer nachhaltigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.