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Gemäß der Auslegung von Artikel 263 AEUV durch den EuGH gilt eine Handlung als außenwirksam und somit einer Überprüfung zugänglich, wenn sie dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen. Vorbereitende Rechtsakte, Empfehlungen, Stellungnahmen und andere nicht bindende Handlungen, die keine Rechtswirkung gegenüber Dritten entfalten und daher gemäß der Rechtsprechung des EuGH nicht als außenwirksam gelten können, sollten daher nicht als Verwaltungsakte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 angesehen werden .
Um die rechtliche Kohärenz zu wahren, gilt eine Handlung als rechtswirksam und kommt mithin gemäß der Auslegung von Artikel 263 AEUV durch den EuGH für eine…
Gemäß Artikel 86 Absatz 2 AEUV nimmt die EUStA vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Die Handlungen, die…
Von Behörden der Mitgliedstaaten erlassene Rechtsakte, darunter auch nationale Durchführungsmaßnahmen, die gemäß einem nach Unionsrecht erlassenen Rechtsakt…
Verwaltungsakte zur Regelung eines Einzelfalls sollten einer internen Überprüfung unterzogen werden können, wenn sie rechtsverbindlich sind und Außenwirkung…
Diese Verordnung dient dem Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze, einschließlich Verordnungen und…
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehenen Überprüfungsverfahren sollten sich sowohl auf die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.