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Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erstreckt sich auf nach dem Umweltrecht angenommene Verwaltungsakte. Dagegen bezieht sich Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus auf die Anfechtung von Handlungen oder Unterlassungen, mit denen gegen umweltbezogene Bestimmungen „verstoßen“ wird. Daher muss klargestellt werden, dass anhand einer internen Überprüfung festgestellt werden sollte, ob ein Verwaltungsakt gegen das Umweltrecht verstößt.
Artikel 9 Absatz 3 des Århus-Übereinkommens enthält Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Überprüfungsverfahren, um Handlungen und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Anwendung des Übereinkommens von Århus auf Organe und Einrichtungen der…
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem…
Bei der Prüfung, ob ein Verwaltungsakt Bestimmungen enthält, die aufgrund ihrer Wirkung gegen das Umweltrecht verstoßen könnten, ist zu erwägen, ob sich die…
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene Beschränkung der internen Überprüfung auf Verwaltungsakte zur Regelung von Einzelfällen ist der wichtigste…
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.