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Die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wird für die Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze um fünf Jahre verlängert.
Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 unberührt.
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