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Um ein rechtliches Umfeld zu schaffen, das eine angemessene Wiedererwirtschaftung ermöglicht, empfiehlt es sich, die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze um weitere fünf Jahre zu verlängern. Diese Verlängerung sollte für Rechte, die vor dem, am oder nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, gelten.
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