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In Anhang XIV Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die spezifischen Anforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, festgelegt. Solche Sendungen müssen unter anderem den Bestimmungen in Abschnitt 1 Tabelle 2 jenes Kapitels genügen.
die in Kapitel II des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Verordnung. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 müssen…
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Drittländern festgelegt.…
Anhang X Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an Folgeprodukte, die für die Produktion von Futtermitteln bestimmt sind.…
Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Parameter für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.