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Die rechtzeitige Abholung von einzelnen Schlachtkörpern von Nichtwiederkäuern ist wirtschaftlich nicht immer möglich, insbesondere bei Schlachtkörpern, die von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben abgeholt werden. Anhang IX Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält daher die Einschlussmethoden, mit denen die sichere Lagerung bestimmter toter nicht wiederkäuender Nutztiere bis zur Abholung gewährleistet werden soll. Die Einschlussmethode „Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung“ gilt derzeit nur für Schlachtkörper von Schweinen. Es ist angezeigt, die Einschlussmethode auch auf Schlachtkörper von Geflügel und von in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentieren auszuweiten. Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
In Anhang IX wird das folgende Kapitel V angefügt: „KAPITEL V EINSCHLUSSMETHODEN Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Durch eine Einschlussmethode…
Die EFSA bewertete das mit der Kompostierung in geschlossenen Zellen und der anschließenden Verbrennung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen verbundene…
KAPITEL I HERSTELLUNG VON HEIMTIERFUTTER Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr.…
Damit hinsichtlich der Arten von Rohmaterialien zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Verwendung in Futtermitteln für…
ABSCHNITT I: FLEISCH VON ALS HAUSTIERE GEHALTENEN HUFTIEREN KAPITEL I: BEFÖRDERUNG VON LEBENDEN TIEREN ZUM SCHLACHTHOF Lebensmittelunternehmer, die lebende…
In Anhang I Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 erhält Nummer 2.1.4 folgende Fassung: „2.1.4 Schlachtkörper von Schweinen Salmonella 50 (5) 3 (6) In dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.