Erwägungsgrund 1 32021R2045
Die Stoffe Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) sind in den Einträgen 4 bis 7 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt, weil sie die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstabe c der genannten Verordnung erfüllen. Im Einklang mit Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde in der Folge festgestellt, dass DEHP die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstabe f der genannten Verordnung erfüllt, nämlich als Stoff mit endokrinen Eigenschaften, die wissenschaftlich nachgewiesenermaßen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt haben. Im Einklang mit Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde ferner in der Folge festgestellt, dass alle vier Stoffe die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstabe f der genannten Verordnung erfüllen, nämlich als Stoffe mit endokrinen Eigenschaften, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 empfahl die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) am 10. Juli 2019, die in Artikel 58 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Elemente für jeden dieser Stoffe anzugeben.