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Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.
Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 führt die Kommission im Namen der Union den Vorsitz im Verwaltungsrat; ein Vertreter der anderen Mitglieder als der Union führt den stellvertretenden Vorsitz.
Die Vorsitzenden des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt, des Fachausschusses und der Gruppe der Vertreter der Staaten sowie ein Vertreter der EASA nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
Der Verwaltungsrat sorgt für eine direkte Verknüpfung und die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten der Gruppe der Vertreter der Staaten oder anderer Beratungsgremien. Zu diesem Zweck kann der Verwaltungsrat auch ein Mitglied ermächtigen, die Tätigkeiten dieser Gremien mitzuverfolgen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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