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Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der allgemeine Rahmen geschaffen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne der Definition nachhaltiger Investitionen als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Sie schafft eine gemeinsame Bezugsgröße, auf die sich Investoren, Banken, Industrie und Forscher stützen können, wenn sie in Projekte und Wirtschaftstätigkeiten investieren, die wesentliche positive Auswirkungen auf Klima und Umwelt haben und dort keine erhebliche Beeinträchtigung bewirken. Sie ist die Bezugsgröße für grüne Investitionen in der Union.
Diese Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der…
Die Mitgliedstaaten und die Union bestimmen anhand der Kriterien des Artikels 3, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine ökologisch nachhaltige…
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten ergänzen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsvorschriften der Verordnung (EU)…
Eine Klassifikation ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten auf Unionsebene dürfte der Entwicklung künftiger politischer Strategien der Union zugunsten…
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele in der Union haben politische Entscheidungen wie die Schaffung eines Europäischen Fonds für…
Für jedes Umweltziel sollten einheitliche Kriterien festgelegt werden, anhand deren geprüft wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu dem betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.