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Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten ergänzen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates . Um die Transparenz zu erhöhen und einen objektiven Vergleichsmaßstab für Endanleger bereitzustellen, anhand dessen die Finanzmarktteilnehmer den Anteil an Investitionen, mit denen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, angeben, werden mit der vorliegenden Verordnung die Vorschriften zur Transparenz in vorvertraglichen Offenlegungen und regelmäßigen Berichten, die in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegt sind, ergänzt. Die Begriffsbestimmung „nachhaltige Investition“ in der Verordnung (EU) 2019/2088 umfasst Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der vorliegenden Verordnung. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) 2019/2088 eine Investition nur dann als nachhaltige Investition erachtet, wenn diese keine der festgelegten Ziele der genannten Verordnung „erheblich beeinträchtigt“.
Wird mit einem Finanzprodukt im Sinne des Artikels 9 Absätze 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in eine Wirtschaftstätigkeit investiert, die zu einem…
Zur Wahrung der Anlegerinteressen sollten Fondsverwalter und institutionelle Anleger, die Finanzprodukte anbieten, offenlegen, auf welche Weise und in welchem…
Um die Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit von nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor zu gewährleisten,…
Die vorliegende Verordnung ergänzt die in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Offenlegungspflichten. Um eine ordnungsgemäße und wirksame Überwachung der…
Nach den im Unionsrecht derzeit festgelegten Offenlegungspflichten müssen nicht alle Informationen offengelegt werden, die erforderlich sind, um die Endanleger…
Werden mit einem Finanzprodukt nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 ökologische Merkmale beworben, so gilt Artikel 5 der vorliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.