Erwägungsgrund 16 32021R2115
Angesichts der äußerst ehrgeizigen Umweltziele der GAP sollte die Umsetzung bestimmter Konditionalitätsvorschriften und der Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (im Folgenden „Öko-Regelungen“) im Rahmen von Direktzahlungen keine Reduzierung der förderfähigen Fläche bewirken. Landwirtschaftliche Flächen sollten den Anspruch auf Direktzahlungen nicht verlieren, wenn darauf im Rahmen von Unions- oder nationalen Regelungen, die zur Erreichung eines oder mehrerer umwelt- und klimabezogener Ziele der Union beitragen, nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in Paludikultur angebaut werden. Weiter für Direktzahlungen in Betracht kommen sollten landwirtschaftliche Flächen auch dann, wenn sie bestimmten umweltschutzbezogenen Anforderungen der Union unterliegen oder im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der konformen nationalen Regelungen, aufgeforstet werden, oder wenn Flächen Stilllegungsverpflichtungen unterliegen.