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Da in Anhang I bereits Indikatoren für die Überwachung, die Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung festgelegt sind, sollte die Annahme weiterer Indikatoren für die Überwachung und Evaluierung der GAP einer zusätzlichen Prüfung durch die Mitgliedstaaten unterliegen. Ebenso sollten die zusätzlichen Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung der GAP bereitzustellen haben, einer positiven Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik unterliegen. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten dürfen, zur Überwachung und Evaluierung der GAP weitere Indikatoren und Informationen im Hinblick auf die Umsetzung der GAP bereitzustellen, wenn der Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik nicht mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen den Vorschlag der Kommission stimmt und demnach keine Stellungnahme abgeben kann.
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu…
Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Instruments im Hinblick auf dessen Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß…
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu…
Jede GAP-Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Wirksamkeit aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang sollte eine…
Des weiteren sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes umfassen: die besonderen Indikatoren für das Monitoring und die Evaluierung der GAP;…
Um eine umfassende und aussagekräftige Evaluierung der GAP auf Unionsebene sicherzustellen, sollte sich die Kommission auf Kontext- und Wirkungsindikatoren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.