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Wenn Einheitsbeträge nicht auf tatsächlichen Kosten oder Einkommensverlusten beruhen, sollten die Mitgliedstaaten die angemessene Höhe der Unterstützung ausgehend von ihrer Bewertung der Bedarfe festlegen. Der angemessene Einheitsbetrag muss kein einzelner einheitlicher oder durchschnittlicher Einheitsbetrag sein, sondern es kann sich um eine Reihe angemessener Einheitsbeträge handeln. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für bestimmte Interventionen einen begründeten Höchst- oder Mindesteinheitsbetrag festlegen dürfen; die Bestimmungen über die Höhe der Zahlungen für die betreffenden Interventionen werden davon nicht berührt.
Die Mitgliedstaaten legen für jede in ihren GAP-Strategieplänen enthaltene Intervention einen oder mehrere geplante Einheitsbeträge fest. Bei dem geplanten…
ein tatsächlicher Einheitsbetrag den geplanten Höchsteinheitsbetrag oder, soweit ein solcher nicht vorgesehen ist, den höchsten geplanten Einheitsbetrag nicht…
die jährlichen geplanten einheitlichen oder durchschnittlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls die geplanten Höchst- oder…
Werden Zahlungen auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten…
Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zur Erreichung…
Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass die Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.