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Die Mitgliedstaaten legen für jede in ihren GAP-Strategieplänen enthaltene Intervention einen oder mehrere geplante Einheitsbeträge fest. Bei dem geplanten Einheitsbetrag handelt es sich je nach Festlegung der Mitgliedstaaten um einen einheitlichen oder einen durchschnittlichen Betrag. Der „geplante einheitliche Einheitsbetrag“ ist der Wert, der voraussichtlich für jeden entsprechenden Output gezahlt wird. Der „geplante durchschnittliche Einheitsbetrag“ ist der Durchschnittswert der verschiedenen Einheitsbeträge, die voraussichtlich für die entsprechenden Outputs gezahlt werden. Für Interventionen, die unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen, werden einheitliche Einheitsbeträge festgelegt, es sei denn, einheitliche Einheitsbeträge sind aufgrund der Konzeption oder des Umfangs der Intervention nicht möglich oder nicht angemessen. In diesen Fällen sind durchschnittliche Einheitsbeträge festzulegen.
Für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen können die Mitgliedstaaten geplante Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge oder beides für jeden für die einzelnen Interventionen geplanten Einheitsbetrag festsetzen. Der „geplante Höchsteinheitsbetrag“ und der „geplante Mindesteinheitsbetrag“ sind die Höchst- und Mindesteinheitsbeträge, die voraussichtlich für die entsprechenden Outputs gezahlt werden. Bei der Festsetzung der geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge oder von beiden können die Mitgliedstaaten diese Werte mit der Flexibilität begründen, die dafür benötigt wird, Umverteilungen vorzunehmen, um zu vermeiden, dass Mittel ungenutzt bleiben. Der tatsächlich realisierte Einheitsbetrag gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe c darf nur dann unter dem geplanten Einheitsbetrag oder — soweit festgesetzt — dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, wenn damit ein Überschreiten der Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 verhindert werden soll.
Für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums können die Mitgliedstaaten bei Verwendung geplanter durchschnittlicher Einheitsbeträge einen geplanten durchschnittlichen Höchsteinheitsbetrag festsetzen. Der „geplante durchschnittliche Höchsteinheitsbetrag“ ist der Höchstbetrag, der voraussichtlich für die entsprechenden Outputs im Durchschnitt gezahlt wird.
Werden für eine Intervention verschiedene Einheitsbeträge festgesetzt, so gelten die Absätze 2 und 3 für jeden einschlägigen Einheitsbetrag dieser Intervention.
Die Mitgliedstaaten setzen für jede Intervention die geplanten jährlichen Outputs — quantifiziert für jeden geplanten einheitlichen oder durchschnittlichen Einheitsbetrag — fest. Innerhalb einer Intervention können die geplanten jährlichen Outputs auf aggregierter Ebene für alle Einheitsbeträge oder für Gruppen von Einheitsbeträgen vorgelegt werden.
Wenn Einheitsbeträge nicht auf tatsächlichen Kosten oder Einkommensverlusten beruhen, sollten die Mitgliedstaaten die angemessene Höhe der Unterstützung…
Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein geplanter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Einheitsbetrag…
die geplanten Höchsteinheitsbeträge und die geplanten Mindesteinheitsbeträge, soweit sie zu den geplanten Einheitsbeträgen zur Anwendung kommen.
Die in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Interventionen in Form von Direktzahlungen, berichtigt um die in…
Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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