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Im Hinblick auf die Ausübung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die Ausführung des Unionshaushalts sollte die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einhalten. Darüber hinaus müssen bei den Vorkehrungen für den Einsatz und die Verwendung des EGFL und des ELER dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und dem übergeordneten Ziel, den Verwaltungsaufwand für die an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligten Einrichtungen zu verringern, Rechnung getragen werden.
Gemäß Artikel 317 AEUV und im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse…
Die Kommission ist nach Artikel 317 des AEUV dafür verantwortlich ist, den Haushaltsplan der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten auszuführen. Um…
Bei der Entscheidung über eine Finanzkorrektur gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des…
Der Teil des Unionshaushalts, der dem EGF zugewiesen wird, sollte von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung…
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die durch den AEUV vorgeschriebene einheitliche Einhaltung der Haushaltsdisziplin, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.