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Es sollte sichergestellt werden, dass die Ablehnung oder Einziehung von Zahlungen infolge eines Verstoßes gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge der Schwere des Verstoßes entspricht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, wie dies beispielsweise in den von der Kommission aufgestellten einschlägigen Leitlinien für Finanzkorrekturen von durch die Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Ausgaben im Falle des Verstoßes gegen solche Vorschriften festgelegt wurde. Außerdem sollte klargestellt werden, dass ein solcher Verstoß die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs lediglich bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzuziehenden Anteil der Beihilfe entspricht.
Betrifft der Verstoß Unionsvorschriften oder nationale Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nicht…
Es sollte sichergestellt werden, dass die Ablehnung oder Einziehung von Zahlungen, die von einer Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher…
In Artikel 63 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Betrifft die Nichterfüllung Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union für die Vergabe…
Damit die Unionsbeihilfen effizient eingesetzt werden können, muss ihre Auszahlung an die Begünstigten rechtzeitig erfolgen. Die Nichteinhaltung der im…
Bei der Festsetzung der anzunehmenden Maßnahmen sollten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden und dabei sollte insbesondere die Schwere der…
Bei der Entscheidung über eine Finanzkorrektur gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.