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Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Artikel 38 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Beträge, die nach den Artikeln 40, 52 und 54 sowie, in Bezug auf die Ausgaben des EGFL, nach Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 51 dem Haushalt der Union zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;“.
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung unter einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme einzuziehende Betrag, ohne Zinsen, zwischen 100 EUR und 250 EUR liegt und der betreffende Mitgliedstaat nach nationalem Recht für die Nichteintreibung öffentlicher Schulden eine Schwelle anwendet, die höher oder gleich dem wieder einzuziehenden Betrag liegt;“.
In Artikel 63 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Betrifft die Nichterfüllung Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so wird der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere der Nichterfüllung und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs ist nur bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.“
Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 75 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten Bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gelten die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die ab dem Antragsjahr 2019 eingereicht werden.“
vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen zahlen;
vor dem 1. Dezember Vorschüsse in Höhe von bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 zahlen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.