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Aus Gründen der Klarheit sollte die Rolle der Kommission in Bezug auf ihre bestehenden Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit den gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) ausdrücklich in Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt werden.
Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU)…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA…
Bis zum 3. März 2020 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Funktionsweise von Artikel 26 vor,…
Die die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates gegründete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und…
Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die erhaltenen Angaben können internationalen Organisationen, den Finanzmarktbehörden der Union und…
In der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.