Erwägungsgrund 31 32020R1503
Um eine wirksame Beaufsichtigung der Schwarmfinanzierungsdienstleister sicherzustellen, sollten nur juristische Personen, die über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in der Union verfügen, was die notwendigen Mittel miteinschließt, eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß dieser Verordnung beantragen können.