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In den Anhängen A und B der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Bezeichnungen der nationalen Insolvenzverfahren bzw. der nationalen Verwalter aufgeführt, für die die genannte Verordnung gilt. In Anhang A sind für jeden Mitgliedstaat die Arten der Insolvenzverfahren gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/848 aufgeführt und in Anhang B für jeden Mitgliedstaat die Arten der Verwalter gemäß Artikel 2 Nummer 5 der genannten Verordnung.
„Insolvenzverfahren“ ein Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
ein Glossar mit einer allgemeinen Erläuterung der in Anhang A aufgeführten nationalen Insolvenzverfahren.
In den Anhängen A und B der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten…
In den Anhängen A und B der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten…
Diese Verordnung sollte für alle Insolvenzverfahren gelten, die die in ihr festgelegten Voraussetzungen erfüllen, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um…
Verwalter sind in dieser Verordnung definiert und in Anhang B aufgeführt. Verwalter, die ohne Beteiligung eines Justizorgans bestellt werden, sollten nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.