Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte bis zum 12. August 2022 aufgeschoben werden, damit alle wesentlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen werden können und die CCPs und andere Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, die zur Befolgung notwendigen Schritte zu unternehmen. Jedoch hängen die Anforderung für die CCPs, zugeordnete Eigenmittel bei der Sanierung zu verwenden, und die Bestimmungen zur Entschädigung der Clearingmitglieder im außerordentlichen Fall der Anwendung eines Abschlags auf Nachschussgewinne („Variation Margin Gains Haircutting“) bei der Sanierung davon ab, dass die geeigneten technischen Regulierungsstandards vorhanden sind. Es ist daher angezeigt, den Aufschub des Geltungsbeginns für diese Bestimmungen bis zum 12. Februar 2023 zu verlängern. Darüber hinaus sollten einige Bestimmungen, die für die Sanierungspläne von CCPs und die Annahme und Überprüfung von Sanierungsplänen gelten, einschließlich der Verpflichtung zur Einreichung eines Sanierungsplans, ab einem früheren Zeitpunkt gelten, da alle CCPs bereits über Sanierungspläne verfügen, wie dies in den vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen verlangt wird. CCPs, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, sollten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sein werden, ihren zuständigen Behörden ihre Sanierungspläne spätestens am 12. Februar 2022 vorzulegen. Die Bestimmungen über Sanierungspläne sollten ab dem 12. Februar 2022 gelten. Wurde die Abwicklungsbehörde nicht zum Sanierungsplan der CCP konsultiert, so sollte die zuständige Behörde der CCP, sobald die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, die Abwicklungsbehörde unverzüglich zum Sanierungsplan der CCP konsultieren. Um Rechtssicherheit für die Gegenparteien zu gewährleisten, sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, mit denen die ordnungsgemäße Umsetzung der Referenzzinssatzreform des FSB gewährleistet werden soll, ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.
CCPs sollten verpflichtet werden, Sanierungspläne auszuarbeiten und diese regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Sanierungsphase in diesem Kontext…
Um solide Ex-ante-Anreize zu schaffen und für eine gerechte Zuweisung der Verluste zu sorgen, sollten die Sanierungspläne gewährleisten, dass bei der Anwendung…
In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem der diskriminierungsfreie Zugang zu einer CCP oder zu einem Handelsplatz gemäß…
Mit dieser Verordnung sollte sichergestellt werden, dass CCPs über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen, damit eine…
CCPs sollten gewährleisten, dass ihr Sanierungsplan im Hinblick auf seine Auswirkungen und die durch ihn entstehenden Anreize diskriminierungsfrei und…
Um die Kohärenz mit den bestehenden Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und unionsweit das höchstmögliche Maß an Finanzstabilität…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.