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Für die Durchführung im Rahmen dieser Verordnung werden im Einklang mit Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EC des Europäischen Parlaments und des Rates erhaltene 20 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen als zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität zur Verfügung gestellt, um die Resilienz des Energiesystems der Union durch eine Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene zu erhöhen. Wie in Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen, stellen diese Beträge externe zweckgebundene Einnahmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.
Der jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende zugewiesene Anteil am in Absatz 1 genannten Betrag wird auf der Grundlage der Indikatoren berechnet, die in der Methodik in Anhang IVa festgelegt sind.
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird ausschließlich für in Artikel 21c genannte Maßnahmen zugewiesen, es sei denn, es handelt sich um in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a genannte Maßnahmen. Er kann auch in Artikel 6 Absatz 2 genannte Ausgaben abdecken.
Mittel für Verpflichtungen in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrags werden ab dem 1. März 2023 für jenen Betrag bereitgestellt.
Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen Antrag auf die Zuweisung eines Betrags stellen, der seinen Anteil nicht übersteigt, indem er die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen in seinen Plan aufnimmt und die dafür erforderlichen geschätzten Kosten angibt.
Der gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassene Durchführungsbeschluss des Rates legt den Betrag der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einnahmenfest, der dem Mitgliedstaat nach Stellung eines Antrags gemäß Absatz 5 dieses Artikels zugewiesen wird. Der entsprechende Betrag wird gemäß Artikel 24, vorbehaltlich verfügbarer Mittel, in Tranchen ausgezahlt, sobald der betreffende Mitgliedstaat in zufriedenstellender Weise die Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die für die Durchführung der in Artikel 21c genannten Maßnahmen ermittelt wurden.
Nach Kapitel III wird folgendes Kapitel eingefügt: „ KAPITEL IIIa REPowerEU Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß Richtlinie 2003/87/EG (1) Für die…
Ein im Rahmen eines Aufbau- und Resilienzplans eingereichter Antrag auf zweckgebundene Mittel, einschließlich einer Zuweisung aus der Versteigerung von…
Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 5 dieses Artikels genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der…
Der Fonds sollte ausnahmsweise und vorübergehend aus den Einnahmen finanziert werden, die aus der Versteigerung von 50 Mio. Zertifikaten gemäß Artikel 10a…
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.