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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Maßnahmen, die in ihren Aufbau- und Resilienzplänen enthalten sind, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 berücksichtigen. Die Kommission sollte zu diesem Zweck technische Leitlinien zur Verfügung stellen. Das Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/852 sollte diese Leitlinien unberührt lassen.
ob der Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und…
eine Erläuterung, wie mit dem Aufbau- und Resilienzplan sichergestellt wird, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen…
Alle in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem geltenden Besitzstand der Union und der Mitgliedstaaten im…
Im Anhang dieser Verordnung sollten geeignete Leitlinien festgelegt werden, die der Kommission im Einklang mit den Zielen und sonstigen einschlägigen…
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und unbeschadet der rechtlichen Verantwortung der Mitgliedstaaten und der kritischen Einrichtungen, für die…
Die Kommission sollte den von jedem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplan bewerten und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.