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Es muss ein Verfahren für die Einreichung von Aufbau- und Resilienzplänen durch die Mitgliedstaaten und deren Inhalt festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat sollte grundsätzlich bis spätestens 30. April offiziell seine Aufbau- und Resilienzpläne vorlegen; diesen Plan könnte er zusammen mit seinem nationalen Reformprogramm in Form eines einzigen Gesamtdokuments vorlegen. Um eine rasche Durchführung der Fazilität sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres einen Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans vorlegen können.
Der von dem Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan kann zusammen mit dem nationalen Reformprogramm in Form eines einzigen Gesamtdokuments…
Im Rahmen des in Artikel 3 festgelegten Anwendungsbereichs und zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale…
Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans…
Die Kommission bewertet den Aufbau- und Resilienzplan oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgelegte Aktualisierung innerhalb von…
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, innerhalb des Durchführungszeitraums einen begründeten Antrag auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans zu…
Die Kommission sollte den von jedem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplan bewerten und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.