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Die Kommission sollte den von jedem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplan bewerten und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat handeln. Die Kommission sollte die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für den Plan uneingeschränkt respektieren und daher die Begründung und die Elemente, die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt werden, berücksichtigen. Die Kommission sollte die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Liste von Kriterien bewerten. Die Kommission sollte die vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzpläne und gegebenenfalls deren Aktualisierungen innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Einreichung der Aufbau- und Resilienzpläne bewerten. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission sollten erforderlichenfalls vereinbaren können, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.
Die Kommission bewertet den Aufbau- und Resilienzplan oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgelegte Aktualisierung innerhalb von…
Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans…
Auf Vorschlag der Kommission billigt der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1…
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, innerhalb des Durchführungszeitraums einen begründeten Antrag auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans zu…
Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission sollte der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans billigen;…
Es muss ein Verfahren für die Einreichung von Aufbau- und Resilienzplänen durch die Mitgliedstaaten und deren Inhalt festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.