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Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, innerhalb des Durchführungszeitraums einen begründeten Antrag auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans zu stellen, wenn objektive Umstände eine solche Vorgehensweise rechtfertigen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine solche Änderung rechtfertigen, sollte sie den neuen Aufbau- und Resilienzplan innerhalb von zwei Monaten bewerten. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission sollten erforderlichenfalls vereinbaren können, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission sollte der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des neuen Aufbau- und Resilienzplans billigen; der Durchführungsbeschluss sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Vorschlags erlassen werden.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans…
Die Kommission bewertet den Aufbau- und Resilienzplan oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgelegte Aktualisierung innerhalb von…
Auf Vorschlag der Kommission billigt der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1…
Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission sollte der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans billigen;…
Die Kommission sollte den von jedem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplan bewerten und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden…
Es muss ein Verfahren für die Einreichung von Aufbau- und Resilienzplänen durch die Mitgliedstaaten und deren Inhalt festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.