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Der Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens sollte mit dem höheren Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, insbesondere für den ökologischen und digitalen Wandel, und mit höheren Kosten des Aufbau- und Resilienzplans als der maximale finanzielle Beitrag, der als nicht rückzahlbarer Beitrag zugewiesen wird, begründet werden. Ein Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens sollte zusammen mit dem Aufbau- und Resilienzplan eingereicht werden können. Wenn der Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens zu einem anderen Zeitpunkt gestellt wird, sollte ihm ein überarbeiteter Aufbau- und Resilienzplan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beigefügt werden. Um eine frühe Bereitstellung der Mittel sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Unterstützung in Form eines Darlehens bis zum 31. August 2023 beantragen. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte der Gesamtbetrag aller im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung in Form eines Darlehens begrenzt werden. Außerdem sollte das Darlehensvolumen für jeden Mitgliedstaat 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens (BNE) im Jahr 2019, entsprechend der Daten von Eurostat mit Stand Mai 2020, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des gekappten Betrags sollte unter außergewöhnlichen Umständen und vorbehaltlich verfügbarer Mittel möglich sein. Aus denselben Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte es möglich sein, das Darlehen in Abhängigkeit von den erzielten Ergebnissen in Tranchen zu zahlen. Die Kommission sollte den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens innerhalb von zwei Monaten bewerten. Der Rat sollte diese Bewertung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit im Wege eines Durchführungsbeschlusses billigen können; der Rat sollte sich bemühen, den Durchführungsbeschluss nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Kommissionsvorschlags anzunehmen.
Ein Mitgliedstaat kann eine Unterstützung in Form eines Darlehens bei der Vorlage eines Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 oder zu einem anderen…
Beantragt der betreffende Mitgliedstaat Unterstützung in Form eines Darlehens, so werden in dem Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des…
Eine finanzielle Unterstützung für den Aufbau- und Resilienzplan eines Mitgliedstaats sollte auch im Wege eines Darlehens möglich sein, vorbehaltlich des…
Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission sollte der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans billigen;…
Damit die finanzielle Unterstützung in den ersten Jahren nach der COVID-19-Krise erfolgt und die Kompatibilität mit den für diese Fazilität verfügbaren Mitteln…
Diese außerordentliche Reaktion sollte zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise dienen und deren Wiederauftreten verhindern. Daher sollte die Unterstützung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.