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Am 17. Februar 2021 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/253 der Kommission entsprechend geändert. Infolge der Streichung einer Person von der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, muss diese Person auch aus der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004, in der Personen und Einrichtungen aufgeführt sind, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung von restriktiven Maßnahmen ausgenommen sind, gestrichen werden.
Der Rat hat am 31. März 2016 drei weitere Personen in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen…
Am 17. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/227 angenommen, mit dem Artikel 10 des Beschlusses 2011/101/GASP geändert wurde, drei Personen aus der…
Am 17. Februar 2022 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/226 der Kommission entsprechend geändert.
Drei Person sollten aus der in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen,…
Mit dem Beschluss 2008/922/GASP wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP durch Hinzufügung von 11 Personen und Streichung einer Person…
Der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte ein auf den neuesten Stand gebrachter Anhang beigefügt werden, der acht weitere Personen enthalten sollte, die von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.