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In der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Union führen, festgelegt. Gemäß Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 16 dieser Richtlinie ist die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer vorbehaltlich regelmäßiger Überprüfungen 10 Jahre gültig. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch die auch nach dem 31. August 2020 anhaltende COVID-19-Krise verursacht wurden bzw. werden, schwierig ist‚ die Fahrerlaubnis zu erneuern, sollte die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen sind bzw. ablaufen werden, um zehn Monate ab ihrem Ablaufdatum verlängert werden. Ebenso sollte Triebfahrzeugführern eine zusätzliche Frist von zehn Monaten für den Abschluss ihrer regelmäßigen Überprüfungen eingeräumt werden.
In der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und…
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1.…
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1.…
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeit von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1.…
Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG gelten Fahrerlaubnisse, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021…
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.