Erwägungsgrund 3 32019R0503
Um Fragen zu regeln, die grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsdienste und -infrastruktur unmittelbar betreffen, und so sicherzustellen, dass diese Dienste aufrechterhalten werden und Störungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, wären spezifische Vereinbarungen nach Artikel 14 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich. Nach Maßgabe der genannten Richtlinie würde durch solche Vereinbarungen auch die Gegenseitigkeit für Unternehmen aus der Union und Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die grenzüberschreitende Infrastruktur nutzen, sichergestellt.