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Um Daten für die Bewertung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt zu sammeln, sollte der EU-Wiederaufbauprospekt in den in Artikel 21 Absatz 6 von Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus aufgenommen werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Änderung an diesem Speichermechanismus zu begrenzen, sollten für den EU-Wiederaufbauprospekt dieselben Daten verwendet werden können, die für den Prospekt für Sekundäremissionen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 definiert sind, vorausgesetzt, dass die beiden Prospektarten klar voneinander getrennt bleiben.
Ein EU-Wachstumsemissionsprospekt wird in dem in Absatz 6 genannten Speichermechanismus in einer Weise klassifiziert, dass er von anderen Arten von Prospekten…
In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt: „(5a) Ein EU-Wiederaufbauprospekt wird in dem in Absatz 6 genannten Speichermechanismus klassifiziert. Die Daten,…
Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte die anderen in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Prospektformen im Hinblick auf die Besonderheiten der verschiedenen…
Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte eine Kurzzusammenfassung als nützliche Informationsquelle für Anleger, insbesondere für Kleinanleger, enthalten. Diese…
Da der EU-Wiederaufbauprospekt deutlich weniger Angaben enthalten könnte als ein vereinfachter Prospekt gemäß den vereinfachten Offenlegungsregelungen für…
Bis zum 21. Juli 2022 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129 vorlegen, dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.