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Die Verordnung (EU) 2017/1129 schreibt vor, dass Finanzintermediäre Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags informieren und unter bestimmten Umständen Anleger noch am Tag der Veröffentlichung eines Nachtrags kontaktieren müssen. Die Frist, innerhalb deren Anleger kontaktiert werden müssen, und der Kreis der zu kontaktierenden Anleger können Finanzintermediären Schwierigkeiten bereiten. Um Erleichterungen zu schaffen, Ressourcen für Finanzintermediäre bereitzustellen und gleichzeitig ein hohes Maß an Anlegerschutz aufrechtzuerhalten, sollte eine verhältnismäßigere Regelung festgelegt werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass Finanzintermediäre Anleger, die Wertpapiere kaufen oder zeichnen, spätestens bei Ablauf der Erstangebotsfrist kontaktieren sollten. Die Erstangebotsfrist sollte so verstanden werden, dass sie sich auf den Zeitraum bezieht, in dem Wertpapiere vom Emittenten oder vom Anbieter wie im Prospekt vorgeschrieben öffentlich angeboten werden, und nachfolgende Zeiträume ausschließt, in denen Wertpapiere am Markt weiterverkauft werden. Die Erstangebotsfrist sollte sowohl Erstausgaben als auch Sekundäremissionen von Wertpapieren umfassen. In einer solchen Regelung sollte bestimmt werden, welche Anleger von Finanzintermediären kontaktiert werden sollten, wenn ein Nachtrag veröffentlicht wird, und die Frist, innerhalb derer diese Anleger zu kontaktieren sind, sollte verlängert werden. Unabhängig von der in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Regelung sollten die bestehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129, mit denen sichergestellt wird, dass alle Anleger Zugang zu dem Nachtrag haben, indem eine Veröffentlichung des Nachtrags auf einer öffentlich zugänglichen Website vorgeschrieben wird, weiterhin gelten.
Werden Wertpapiere von Anlegern zwischen dem Zeitpunkt der Billigung des Prospekts für diese Wertpapiere und dem Auslaufen der Erstangebotsfrist über einen…
Ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person ist nicht verpflichtet, einen Nachtrag gemäß Artikel…
Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgegeben haben,…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 2 haben vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022 in dem Fall, dass der Prospekt ein öffentliches…
Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben,…
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte festgelegt werden, innerhalb welcher Frist ein Emittent einen Nachtrag zum Prospekt veröffentlichen muss und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.