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Kreditinstitute tragen aktiv zu den Bemühungen bei Unternehmen zu unterstützen, die Finanzmittel benötigen und dürften für die wirtschaftliche Erholung von zentraler Bedeutung sein. Die Verordnung (EU) 2017/1129 gibt Kreditinstituten das Recht auf Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Fall eines Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bestimmter Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Mio. EUR über einen Zeitraum von 12 Monaten begeben werden. Dieser Schwellenwert für die Befreiung sollte für einen begrenzten Zeitraum erhöht werden, um die Mittelbeschaffung für Kreditinstitute zu fördern und ihnen Spielraum zu verschaffen, damit sie ihre Kunden in der Realwirtschaft unterstützen können. Da die Anwendung dieses Schwellenwerts für die Befreiung auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte sie nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen und am 31. Dezember 2022 enden.
Liegt in einem Mitgliedstaat der Schwellenwert für den Gesamtgegenwert, der die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 begründet,…
In Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „l) vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022, Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut…
In Anbetracht der unterschiedlichen Größe der Finanzmärkte in der Union ist es zudem angemessen, dass die Mitgliedstaaten die Option haben, öffentliche Angebote…
Die sich überschneidenden Regelungsrahmen, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegt wurden, könnten wegen des…
In der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts,…
Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann ab ihrem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.