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Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/2022 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird folgende Nummer 19 angefügt: „19. ‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.“ · 2. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „Wird ein Parameter gemäß Artikel 4 angegeben, so muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die Berechnungen gemäß diesem Anhang den angegebenen Wert dieses Parameters verwenden.“ b) Die Nummern 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „2. REINIGUNGSLEISTUNGSINDEX Für die Berechnung des Reinigungsleistungsindex (IC) eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird die Reinigungsleistung des eco-Programms mit der Reinigungsleistung eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen. Der IC wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: IC = exp (ln IC) und ln IC = (1/n) × Σn i=1 ln (CT,i/CR,i) Dabei gilt: CT,i ist die Reinigungsleistung des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i), auf drei Dezimalstellen gerundet; CR,i ist die Reinigungsleistung des Bezugs-Geschirrspülers in einem Probelauf (i), auf drei Dezimalstellen gerundet; n ist die Zahl der Probeläufe. 3. TROCKNUNGSLEISTUNGSINDEX Für die Berechnung des Trocknungsleistungsindex (ID) eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird die Trocknungsleistung des eco-Programms mit der Trocknungsleistung eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen. Der ID wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: ID = exp (ln ID) und ln ID = (1/n) × Σn i=1 ln(ID,i) Dabei gilt: ID,i ist der Trocknungsleistungsindex des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i); n ist die Zahl der kombinierten Reinigungs- und Trocknungs-Probeläufe. Der ID,i wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: ln ID,i = ln (DT,i / DR,t) Dabei gilt: DT,i ist die durchschnittliche Trocknungsleistung des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i), auf drei Dezimalstellen gerundet; DR,t ist die Vergleichs-Trocknungsleistung des Bezugs-Geschirrspülers, auf drei Dezimalstellen gerundet; 4. BETRIEBSARTEN MIT GERINGER LEISTUNGSAUFNAHME Soweit zutreffend, wird die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po), im Bereitschaftszustand (Psm) und bei Zeitvorwahl (Pds) gemessen, in W angegeben und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Bei der Messung der Leistungsaufnahme in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme ist Folgendes zu überprüfen und aufzuzeichnen: Ist die Informationsanzeige aktiviert oder nicht? Ist die Netzwerkverbindung aktiviert oder nicht?“ · · 3. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.“ b) In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen“ ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG“; c) Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, die Programmanforderungen gemäß Anhang II Nummer 1, die Ressourceneffizienzanforderungen gemäß Anhang II Nummer 5 und die Informationsanforderungen gemäß Anhang II Nummer 6 erfüllt und“ · d) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß Nummer 3, Nummer 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.“ · ·
Die Anhänge I, III, IV und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird folgende Nummer 29 angefügt: „29. ‚angegebene Werte‘…
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/2024 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I erhält Nummer 22 folgende Fassung: „22. ‚angegebene Werte‘…
Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen,…
Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EU) 2019/2020 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I Nummer 52 erhält folgende Fassung: „52. ‚angegebene Werte‘ bezeichnet…
Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen…
(1) In Anhang II Teil 1 Buchstabe c wird der vierte Gedankenstrich gestrichen. (2) Der Titel von Anhang III erhält folgende Fassung: „Prüfung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.