Erwägungsgrund 4 32021R0341
Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der produktspezifischen Verordnungen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollten keine Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die in der Lage sind zu erkennen, dass sie geprüft werden, und ihre Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch zu verändern, um in Bezug auf einen Parameter bessere Werte zu erzielen, der in diesen Verordnungen spezifiziert oder in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation aufgeführt ist.