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Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt. Auch die Lieferung von Gütern, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, an Somalia wird beschränkt.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird das allgemeine Verbot verhängt,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia des Rates wurde das allgemeine Verbot…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia Finanzmittel oder Finanzhilfen,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates wird das allgemeine Verbot verhängt, technische Beratung, Unterstützung, Ausbildung, Finanzierungen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.